Mit freundlicher Genehmigung der Talsperrenleitzentrale des Ruhrverbands.

Auszug aus der Ruhrschifffahrtsverordnung:

§13 (2) Bei einem Wasserstand von mehr als 358 cm am amtlichen Pegel Hattingen ist jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt. Ausgenommen hiervon ist der Baldeneysee zwischen Ruhr-km 29,6 (300m oberhalb Stauwehr Baldeney) und Ruhr-km 36,3 (Eisenbahnbrücke Kupferdreh) bis zu einem Wasserstand von 431 cm am amtlichen Pegel Hattingen.

§13 (1) Ab einem Wasserstand von 312 cm am amtlichen Pegel Hattingen, damit zu rechnen, dass einzelne Fahrinnentonnen durch die Strömung versetzt werden. Bis zur Wiederherstellung ihrer ordnungsgemäßen Lage und einer Überprüfung der Fahrwassertiefe geschieht das Befahren auf eigene Gefahr.