Aktuelle Informationen: Versicherungsschutz und Verkehrsregeln auf dem Baldeneysee
Liebe Clubmitglieder,
durch die Zunahme von Laichkraut und Elodea und die damit verbundenen Ausweichmanöver kommt es häufiger zu Begegnungsverkehr mit dem Risiko von Zusammenstößen. In diesem Zusammenhang möchten wir Euch über Euren Versicherungsschutz informieren und an die allgemeinen Verkehrsregeln erinnern:
Für Beschädigungen an unseren eigenen Booten besteht eine Vollkaskoversicherung, die bis auf eine geringe Selbstbeteiligung des Vereins Schäden abdeckt.
Für durch Euch verursachte Sachschäden an Booten von Unfallgegnern besteht eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der ARAG-Sportversicherung, über die sämtliche Vereinsmitglieder durch die Mitgliedschaft des Vereins im Landessportbund versichert sind.
Für durch Euch verursachte Personenschäden - z.B. Verletzungen, die sich Insassen eines anderen Bootes beim Zusammenstoß zugezogen haben - seid Ihr nur dann im Rahmen der ARAG-Sportversicherung versichert, wenn das andere Boot keinem Verein gehört, der ebenfalls über den Landessportbund NRW versichert ist. Aus Sicht der ARAG handelt es sich dabei um einen "Eigenschaden", da deren Versicherungsnehmer jeweils der Landessportbund und nicht der einzelne Verein ist. Bei Zusammenstößen mit Booten von ETUF, RAB, Kupferdreher RV etc. seid Ihr also was Personenschäden anbelangt nicht über den EWRC versichert. Zuständig ist in diesem Fall Eure private Haftpflichtversicherung. Bitte überprüft daher, ob gemäß den Versicherungsbedingungen Eurer privaten Haftpflicht Schäden, die durch den Gebrauch von nicht motorisierten Wasserfahrzeugen verursacht werden, versichert sind. In der Regel ist dies der Fall. Wir haben mit mehreren Versicherungsgesellschaften Kontakt aufgenommen, konnten aber keine finden, die bereit war, diese Deckungslücke im Rahmen einer Vereinshaftpflichtversicherung zu schließen. Daher ist es wichtig, dass Ihr eine private Haftpflichtversicherung abschließt, sofern Ihr noch keine habt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz über die ARAG-Sportversicherung ist, dass Ihr die Fahrt zuvor ins Fahrtenbuch eingetragen habt. Bitte achtet streng darauf und denkt daran, auch den Obmann bzw. die Obfrau dort zu erfassen! Sofern im Fahrtenbuch keine andere Person als Bootsobmann eingetragen ist, ist bei gesteuerten Booten der Steuermann gleichzeitig Bootsobman; bei Booten ohne Steuermann der Bugmann.
Sollte trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Unfall passieren, meldet dies bitte umgehend an Gerd Steven, der im Vorstand die Versicherungsangelegenheiten bearbeitet (g.steven@ewrc.de, Tel. 01778842253), oder einem anderen Vorstandsmitglied.
Auf der Ruhr und dem Baldeneysee gelten die Ruhrschiffahrtsverordnung (RuhrSchVo) und gem.
Die für uns besonders wichtigen Fahrregelungen für Kleinfahrzeuge untereinander in § 6.02a :
https://www.gesetze-im-internet.de/binschstro_2012/__6_02a.html
Als Ruderinnen und Ruderer haben wir uns an die dort genannten Verkehrsvorschriften zu halten. Verantwortlicher Bootsführer ist stets der sogenannte Obmann bzw. die Obfrau (siehe Ruderordnung des EWRC Rechtliches — Essen-Werdener Ruder-Club von 1896 e. V.)
Auch wenn es in Zeiten von Elodea und Laichkraut verlockend ist, das Befahren der ausgetonnten Fahrrinnen ist für Ruderboote gem. §18 Abs. 3 der RuhrSchVo verboten: "Segeln und Fahren mit Kleinfahrzeugen ohne Maschinenantrieb ist in der Längsrichtung der ausgetonnten Fahrrinne beider Seen untersagt. Solche Fahrzeuge dürfen die ausgetonnte Fahrrinne nur auf dem kürzest möglichen Wege queren."
Die Schiffe der weißen Flotte haben als Berufsschiffahrt immer Vorfahrt vor unserem Ruderboot
Segler haben stets Vorfahrt vor unserem Ruderboot (es sei denn, sie fahren unter Motor)
Wenn sich zwei Ruderboote (gilt auch für Kanus, SUP und andere muskelbetriebene Kleinfahrzeuge) begegnen, weichen sie jeweils nach Steuerbord (in Fahrtrichtung nach rechts) aus.
Wenn sich die Kurse zweier Ruderboote kreuzen - sie sich also nicht frontal begegnen, sondern schräg aufeinander zufahren - und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, weicht dasjenige Boot aus, welches das andere an der Steuerbordseite (also in Fahrtrichtung auf der rechten Seite) hat. Vereinfacht könnt Ihr Euch merken: Rechts vor Links (vom Steuermann aus gesehen). Diese gefährliche Situation ergibt sich leider häufig im Bereich der Außenkurve, wenn das stromauf in Richtung Kupferdreh fahrende Fahrzeug die Außenkurve schneidet oder auf dem See, wenn eines der Boote die Seeseiten wechselt, z.B. vom RAB oder ETUF nach dem Start am jeweiligen Verein auf die Werdener Seite fährt. Bitte fahrt daher auf der Hinfahrt Richtung Kupferdreh möglichst auf der Werdener Seite und auf dem Rückweg auf der Heisinger Seite und seid besonders vorsichtig, wenn Ihr, z.B. wegen Elodea oder Laichkrautbewuchs, die Seeseite wechselt. In der Außenkurve kommt es immer wieder zu Unfällen, weil stromauf fahrende Fahrzeuge nicht nur die Kurve schneiden, sondern dabei soweit auf der Heisinger Seite fahren, dass sie den stromab fahrenden Fahreugen nicht den gem. §6.02 Nr. 1 Buchstabe b BinschStrO vorgeschriebenen notwendigen Raum für deren Kurs und zum Manöverieren lassen.
Die Vorfahrt darf nicht erzwungen werden. Stellt der Bootsobmann fest, dass das Vorfahrtsrecht des eigenen Bootes nicht beachtet wird, so ist er verpflichtet, ein Manöver des letzten Augenblicks zu fahren, um einen Unfall zu vermeiden. Er muss also versuchen, im letzten noch möglichen Augenblick das Ruderboot so zu steuern, dass es nicht zu einem Unfall kommt.
Mit rudersportlichen Grüßen
Euer Vorstand